Allgemeine Geschäftsbedingungen der IT2 Solutions AG für den Leistungsbereich sumarum™


§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss


  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und der IT2 Solutions AG geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen bezüglich des Dienstleistungsangebotes sumarum.


  1. Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer einer mit einem Kunden aufgenommenen Geschäftsbeziehung. Die IT2 Solutions AG verpflichtet sich, den Kunden im Falle einer Neufassung der Geschäftsbedingungen unverzüglich zu unterrichten.

  2. IT2 Solutions AG ist nicht an Angebote, Spezifikationen oder sonstige Aussagen gebunden, die lediglich als Einladung zur Abgabe eines Angebotes dienen. Alle Angebote der IT2 Solutions AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht in einem Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung der IT2 Solutions AG verbindlich. Dies gilt auch für nachträglich hinsichtlich eines abgeschlossenen Vertrages getroffene Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen (z. B. Optionaler Dienstleistungen). Die Mitarbeiter der IT2 Solutions AG sind nicht befugt, mit dem Kunden mündlich Vertragsänderungen, -ergänzungen oder Nebenabreden zu vereinbaren.

  3. Die Angebote und Auftragsbestätigungen der IT2 Solutions AG enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird immer gesondert ausgewiesen und berechnet.


  1. Die IT2 Solutions AG erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Basis des jeweiligen Leistungsscheins (§ 2 Abs. (1)) in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


  1. Sofern einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart schließt die IT2 Solutions AG die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich aus.


§ 2 Vertragsgegenstand


  1. Vertragsgegenstand ist die Erbringung der in dem Leistungsschein konkret bezeichneten Leistungen.

  2. Die IT2 Solutions AG leistet keine Steuer- und Rechtsberatung.

  3. Die IT2 Solutions AG übernimmt weder ganz noch teilweise Aufgaben der Personal­verwaltung für den Kunden. Die Personalverwaltung verbleibt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Abweichungen hiervon können im Leistungsschein geregelt sein.

  4. Die IT2 Solutions AG erfasst, speichert, verarbeitet und nutzt die zur Lohnabrechnung übermittelten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer des Kunden ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages und im alleinigen Auftrag des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung).

  5. Für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde allein verantwortlich.

§ 3 Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde wird auf eigene Kosten der IT2 Solutions AG alle für die Durchführung dieses Vertrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er wird deswegen uneingeschränkt mit der IT2 Solutions AG zusammenarbeiten.

  2. Der Kunde wird die Lohnabrechnungsdaten in schriftlicher oder elektronischer Form verbunden mit der Weisung, die Daten im Kundenauftrag zu verarbeiten, an die IT2 Solutions AG übermitteln.

  3. Der Kunde wird insbesondere die zur Erfassung der Stamm- und Bewegungsdaten dienenden Formulare der IT2 Solutions AG nach bestem Wissen und Gewissen rechtzeitig, richtig und vollständig ausfüllen und an die IT2 Solutions AG übermitteln.

  4. Der Kunde versichert, dass die von ihm mitgeteilten Vortragswerte, auf denen die weitere Abrechnungsdienstleistung der IT2 Solutions AG aufbaut, korrekt sind.

  5. Zusätzlicher Aufwand, der der IT2 Solutions AG durch fehlerhafte oder unterlassene Mitwirkung des Kunden erwächst, wird dem Kunden gem. § 5 Abs. (1) gesondert in Rechnung gestellt.

  6. Der Kunde wird erstmals bei Vertragsbeginn und anschließend vor jeder gemäß dem Leistungsschein erfolgenden Abrechnung die Freigabe der Lohnabrechnungsdaten durch das im Leistungsschein definierte Verfahren erklären.

  7. Der Kunde wird bei einer eventuell stattfindenden datenschutzrechtlichen Betriebsprüfung im erforderlichen Umfange mitwirken.

  8. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem Leistungsschein ergeben.

§ 4 Leistungsfristen

  1. Nach Abschluss des Vertrages wird die IT2 Solutions AG mit den vom Kunden übermittelten Daten für den Kunden und in dessen Auftrag eine Firmen- und Mitarbeiter-Stammdatei sowie weitere Dateien einrichten, soweit diese für die Erfüllung der im Leistungsschein vereinbarten Abrechnungsleistungen erforderlich sind.

  2. Die IT2 Solutions AG ist verpflichtet, die im Leistungsschein vereinbarten Abrechnungs­leistungen bis zum dort angegebenen Abrechnungstermin zu erbringen und die Abrechnungsergebnisse an den Kunden zu übermitteln.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Bewegungsdaten spätestens 5 Arbeitstage vor dem Abrechnungstermin an die IT2 Solutions AG nach Maßgabe des § 3 zu übermitteln. In den Monaten, in denen die Abrechnungstermine auf einen gesetzlichen Feiertag oder zwischen mehrere gesetzliche Feiertage fallen, sind die Bewegungsdaten mit einer Vorlauffrist von weiteren 5 Arbeitstagen zum Abrechnungstermin, mithin also insgesamt 10 Arbeitstage vorher, mitzuteilen, um die rechtzeitige Bereitstellung der Abrechnungsunterlagen sicherzustellen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang der Bewegungsdaten verschiebt sich der vereinbarte Abrechnungstermin um den Zeitraum der Verspätung.

  4. Die IT2 Solutions AG ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anstelle der geschuldeten Lohnabrechnungen zunächst Abschlagsabrechnungen zu erteilen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor bei Einarbeitung kurzfristiger Gesetzesänderungen, unvorhergesehenen Personalengpässen auf Grund von Krankheit. Die Durchführung von Abschlagsabrechnungen ist dem Kunden unverzüglich mit Bekanntwerden des wichtigen Grundes in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Die IT2 Solutions AG ist verpflichtet, die vollständige Abrechnung innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Erstellung der Abschlagsabrechnungen zu erstellen und dem Kunden bereitzustellen.

  5. Falls eine von der IT2 Solutions AG einzuhaltende Lieferfrist überschritten ist, steht dem Kunden nur dann eine Entschädigung wegen Nichterfüllung zu, wenn bei der IT2 Solutions AG grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgelegen hat.


§ 5 Preise, Rechnungen, Zahlungen


  1. Soweit sich aus dem Leistungsschein nicht etwas anderes ergibt, werden sämtliche Leistungen der IT2 Solutions AG nach der jeweils gültigen Preisliste "Optionale Dienstleistungen" oder durch Nachtragsaufträge / ergänzend beauftragter "Individueller Zusatzleistungen" zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet.

  2. Die IT2 Solutions AG stellt ihre Leistungen nach jeder durch den Kunden freigegebenen Abrechnung bzw. Korrektur in Rechnung. Die Rechnung ist spätestens eine Woche nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen.

  3. Die IT2 Solutions AG hat das Recht bei der Vereinbarung wiederkehrender Zahlungen, die in dem Leistungsschein vereinbarte Vergütung durch schriftliche oder elektronische Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu ändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10% übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung um mehr als 5% des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes erfolgt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zum Erhöhungszeitpunkt zu kündigen.

  4. Alle dem Kunden in Rechnung gestellten Beträge sind ohne Skonto oder Abzüge zahlbar. Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegenüber der IT2 Solutions AG aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen Zahlungen zurückzuhalten. Es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt


  1. Sämtliche von der IT2 Solutions AG an den Kunden gelieferte Waren verbleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum der IT2 Solutions AG.



§ 7 Gewährleistung


  1. Die IT2 Solutions AG gewährleistet, dass ihre Lieferungen und Leistungen nicht mit Mängeln oder Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit des jeweiligen Vertragsgegenstandes zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

  2. Aufgetretene Mängel und Fehler sind der IT2 Solutions AG unmittelbar nach ihrer Feststellung in schriftlicher oder elektronischer Form nachvollziehbar mitzuteilen.

  3. Gelingt der IT2 Solutions AG die Beseitigung der angezeigten Mängel oder Fehler im Rahmen der Nacherfüllung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Eingang der Mängelanzeige und schlägt sie auch innerhalb von 2 Wochen ab Eingang der erneuten Mängelanzeige des Kunden fehl, so stehen dem Kunden die jeweiligen weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

  4. Ergibt eine Überprüfung, dass kein von der IT2 Solutions AG zu vertretender Mangel oder Fehler vorgelegen hat, so kann die IT2 Solutions AG eine Aufwandserstattung nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen.

  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.


§ 8 Haftung und Gefahrübergang

  1. Für die Haftung der IT2 Solutions AG sowie für die Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gelten – gleich aus welchem Rechtsgrund - folgende Regelungen:

    1. Die IT2 Solutions AG haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften unter Begrenzung der Schadenshöhe auf die Schäden, die aufgrund der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen typisch und vorhersehbar sind, a) für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder sonstiger Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der IT2 Solutions AG oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden;(b) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;(c) soweit ein Fall der Unmöglichkeit oder des Verzuges vorliegt.

    2. Die Haftung für Ansprüche aus einer eventuell abgegebenen Garantie, wegen Arglist oder Rechtsmängeln, für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

    3. Im Übrigen findet eine Haftung nicht statt.


  1. Ein Mitverschulden des Kunden, z. B. unzureichende Erbringung von Mitwirkungs­leistungen, Organisationsfehler oder eine unzureichende Datensicherung sind diesem anzurechnen. Die IT2 Solutions AG haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat.

  2. Die IT2 Solutions AG übernimmt keine Haftung für Verlust von Daten oder Software oder für Verhinderung des Kunden, die Service-Leistungen zu nutzen, sofern dies auf Fehler oder Versagen der Telekommunikations- oder Datenübertragungsanlagen zurückzuführen ist, ungeachtet der Übertragungsart. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne der vorstehenden Haftungsregelung unverzüglich gegenüber der IT2 Solutions AG schriftlich anzuzeigen oder von ihr aufnehmen zu lassen, so dass die IT2 Solutions AG möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.

  3. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung an Software oder Datenträgern, die Software enthalten, welche Gegenstand der Vereinbarung sind, geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem sie sich in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Kunden oder einer vom Kunden beauftragten Hilfsperson befindet.

  4. Der Kunde trägt die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung von Software, Informationsdateien oder Daten, die dem Kunden über Telekommunikationswege oder Datenübertragungsanlagen auch auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden.


§ 9 Höhere Gewalt


  1. Unvorhergesehene, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse (höhere Gewalt), die die Leistungen der IT2 Solutions AG erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen die IT2 Solutions AG, die Erfüllung ihrer Leistungs­verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit von längstens 3 Monaten hinauszuschieben.

  2. Der höheren Gewalt stehen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffverknappungen sowie alle sonstigen Ereignisse gleich, die die IT2 Solutions AG nicht zu vertreten hat.


§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz


  1. Die IT2 Solutions AG verpflichtet sich, sämtliche ihr im Rahmen dieses Vertrages übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen vertraulich zu behandeln und sie nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Anweisungen des Kunden zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, die Weitergabe ist zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu geboten.

  2. Sämtliche Mitarbeiter der IT2 Solutions AG sind in ihren Arbeitsverträgen und durch gesonderte Erklärung auf die strikte Einhaltung des Datenschutzes und der Geheimhaltung verpflichtet worden.

  3. Der Kunde versichert, die gemäß § 4 a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erforderlichen Einwilligungen zur Übermittlung personenbezogener Lohnabrechnungs­daten an die IT2 Solutions AG von den betreffenden Personen zuvor eingeholt zu haben. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an die IT2 Solutions AG allein verantwortlich.

  4. Der Kunde ist als "Herr der Daten" jederzeit dazu berechtigt, die Herausgabe der übermittelten personenbezogenen Daten zu verlangen. Für diesen Fall steht der IT2 Solutions AG kein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit mit dem Herausgabeverlangen ein nicht unerheblicher Zusatzaufwand bei der IT2 Solutions AG entsteht und die Herausgabe nicht mit einer Beendigung des Vertrages durch Vertragsablauf oder einer Kündigung aus wichtigem Grund in Zusammenhang steht, kann die IT2 Solutions AG vom Kunden verlangen, den so entstehenden Aufwand gem. der jeweils gültigen Preisliste ersetzt zu bekommen.

  5. Die IT2 Solutions AG hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt, der für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Ferner wurde die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der zuständigen Datenschutzbehörde angezeigt.

  6. Die IT2 Solutions AG verpflichtet sich, dem Kunden sämtliche für die gemäß § 4 g Abs. (2) BDSG zu erstellende Übersicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.




§ 11 Technische und organisatorische Maßnahmen


Die IT2 Solutions AG hat zur Sicherstellung des Datenschutzes folgende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen:


  1. Die Datenverarbeitung erfolgt durch einen Unterauftragnehmer (§ 12) mit angeschlossenem Rechenzentrum auf der Grundlage eines mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDSG übereinstimmenden Dienstleistungsvertrages.

  2. Die Daten werden nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Kunden, die vor jedem Abrechnungszeitraum erfolgen muss, verarbeitet.

  3. Der Ausdruck der nach Maßgabe des Leistungsscheins zu liefernden Dokumente erfolgt auf Laserdruckern bei einem Unterauftragnehmer der IT2 Solutions AG. Dazu wird die IT2 Solutions AG dem Unterauftragnehmer über eine sichere Datenleitung eine Druckdatei übermitteln, die der Drucker ohne eigene Eingriffsmöglichkeiten verarbeiten wird. Unmittelbar nach dem Ausdruck werden die ausgedruckten Dokumente nach den Weisungen des Kunden und der IT2 Solutions AG verpackt und versandfertig gemacht. Jede Lohnabrechnung wird einzeln in Kuverts verpackt.

  4. Die versandfertig gemachten Pakete werden mit einem Barcode für ein Paketverfolgungssystem versehen.

  5. Die IT2 Solutions AG ist jederzeit berechtigt, die vorstehend beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ändern, um sie an die technischen und betrieblichen Entwicklungen anzupassen. Die IT2 Solutions AG wird den Kunden über derartige Änderungen informieren.


§ 12 Unterauftragnehmer


  1. Die IT2 Solutions AG bedient sich für die Leistungserbringung folgender Unterauftragnehmer:

    1. als Service-Dienstleister im Sinne des § 11 Abs. (1): Die Orga Gesellschaft für automatische Datenverarbeitung GmbH; Fiduciastrasse 20; 76227 Karlsruhe.


  1. Sämtliche Unterauftragnehmer der IT2 Solutions AG sind vertraglich und auf die strikte Einhaltung des Datenschutzes und der Geheimhaltung verpflichtet worden.

  2. Die IT2 Solutions AG ist jederzeit berechtigt, die vorstehend genannten Unterauftragnehmer auszuwechseln oder weitere Unterauftragnehmer aufzunehmen, um den technischen und betrieblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die IT2 Solutions AG wird den Kunden über derartige Veränderungen unterrichten.



§ 13 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Sie verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, soweit nicht eine Vertragspartei 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt hat. Abweichende Laufzeiten können sich aus dem sumarum - Leistungsschein ergeben.

  2. Sofern dieser Vertrag durch Kündigung endet, wird die IT2 Solutions AG sämtliche Dokumente, Unterlagen oder Kopien - soweit archiviert - nach dem vereinbarten Vertragsende und der Erledigung aller eventuell anfallenden Abschlussarbeiten dem Kunden zur Abholung bereitstellen. Auf Wunsch des Kunden können die betreffenden Materialien auch entgelt­pflichtig an diesen versandt werden. Anschließend wird die IT2 Solutions AG sämtliche Daten und Stammdaten des Kunden löschen. Sollte der Kunde für einen zusammen­hängenden Zeitraum von drei Monaten die Leistungen der IT2 Solutions AG nicht in Anspruch genommen haben, ist diese berechtigt, sämtliche Dokumente, Unterlagen oder Kopien - soweit archiviert - zu vernichten bzw. sämtliche gespeicherte Daten und die Stammdaten des Kunden auf dem Rechner zu löschen.

  3. Wenn der Kunde seine Verpflichtungen aus den Vereinbarungen, soweit ein fester Termin genannt, nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig erfüllt, befindet er sich in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die IT2 Solutions AG ist dann berechtigt, die Erfüllung aller Vereinbarungen bis zur Sicherstellung der Leistung des Kunden auszusetzen, die betreffende Vereinbarung ganz oder teilweise aufzuheben.

  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.


§ 14 Verjährung


  1. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die IT2 Solutions AG beträgt 1 Jahr ab Entstehung des Anspruches und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz beruht.


§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.


§ 16 Deutsches Recht

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Vereinbarungen unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht –CISG) ist ausgeschlossen.



§ 17 Gerichtsstand

Wenn der Kunde ein Vollkaufmann ist, werden sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Zuständigen Gericht in Hamburg vorgelegt, jedoch mit der Maßgabe, dass die IT2 Solutions AG berechtigt ist, vor jedem für eine solche Klage zuständigen Gericht gleichzeitig oder nicht zeitgleich ein Verfahren gegen den Kunden anzustrengen.



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