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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der IT2 Solutions AG für den
Leistungsbereich sumarum™
§
1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen
dem Kunden und der IT2 Solutions AG geschlossenen Verträge über
Lieferungen und Leistungen bezüglich des
Dienstleistungsangebotes sumarum.
Sie
gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für die gesamte
Dauer einer mit einem Kunden aufgenommenen Geschäftsbeziehung.
Die IT2 Solutions AG verpflichtet sich, den Kunden im Falle einer
Neufassung der Geschäftsbedingungen unverzüglich zu
unterrichten.
IT2
Solutions AG ist nicht an Angebote, Spezifikationen oder sonstige
Aussagen gebunden, die lediglich als Einladung zur Abgabe eines
Angebotes dienen. Alle Angebote der IT2 Solutions AG sind
freibleibend und unverbindlich, sofern nicht in einem Angebot
ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse
und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche
Bestätigung der IT2 Solutions AG verbindlich. Dies gilt auch
für nachträglich hinsichtlich eines abgeschlossenen
Vertrages getroffene Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
(z. B. Optionaler Dienstleistungen). Die Mitarbeiter der IT2
Solutions AG sind nicht befugt, mit dem Kunden mündlich
Vertragsänderungen, -ergänzungen oder Nebenabreden zu
vereinbaren.
Die
Angebote und Auftragsbestätigungen der IT2 Solutions AG
enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird immer
gesondert ausgewiesen und berechnet.
Die
IT2 Solutions AG erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf
der Basis des jeweiligen Leistungsscheins (§ 2 Abs. (1)) in
Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sofern
einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart schließt die IT2
Solutions AG die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Kunden ausdrücklich aus.
§
2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand
ist die Erbringung der in dem Leistungsschein konkret bezeichneten
Leistungen.
Die
IT2 Solutions AG leistet keine Steuer- und Rechtsberatung.
Die
IT2 Solutions AG übernimmt weder ganz noch teilweise Aufgaben
der Personalverwaltung für den Kunden. Die
Personalverwaltung verbleibt in der alleinigen Verantwortung des
Kunden. Abweichungen hiervon können im Leistungsschein geregelt
sein.
Die
IT2 Solutions AG erfasst, speichert, verarbeitet und nutzt die zur
Lohnabrechnung übermittelten personenbezogenen Daten der
Arbeitnehmer des Kunden ausschließlich im Rahmen der
Bestimmungen dieses Vertrages und im alleinigen Auftrag des Kunden
(Auftragsdatenverarbeitung).
Für
die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde
allein verantwortlich.
§
3 Mitwirkung des Kunden
Der
Kunde wird auf eigene Kosten der IT2 Solutions AG alle für die
Durchführung dieses Vertrages notwendigen Informationen und
Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er wird deswegen
uneingeschränkt mit der IT2 Solutions AG zusammenarbeiten.
Der
Kunde wird die Lohnabrechnungsdaten in schriftlicher oder
elektronischer Form verbunden mit der Weisung, die Daten im
Kundenauftrag zu verarbeiten, an die IT2 Solutions AG übermitteln.
Der
Kunde wird insbesondere die zur Erfassung der Stamm- und
Bewegungsdaten dienenden Formulare der IT2 Solutions AG nach bestem
Wissen und Gewissen rechtzeitig, richtig und vollständig
ausfüllen und an die IT2 Solutions AG übermitteln.
Der
Kunde versichert, dass die von ihm mitgeteilten Vortragswerte, auf
denen die weitere Abrechnungsdienstleistung der IT2 Solutions AG
aufbaut, korrekt sind.
Zusätzlicher
Aufwand, der der IT2 Solutions AG durch fehlerhafte oder
unterlassene Mitwirkung des Kunden erwächst, wird dem Kunden
gem. § 5 Abs. (1) gesondert in Rechnung gestellt.
Der
Kunde wird erstmals bei Vertragsbeginn und anschließend vor
jeder gemäß dem Leistungsschein erfolgenden Abrechnung
die Freigabe der Lohnabrechnungsdaten durch das im Leistungsschein
definierte Verfahren erklären.
Der
Kunde wird bei einer eventuell stattfindenden datenschutzrechtlichen
Betriebsprüfung im erforderlichen Umfange mitwirken.
Weitere
Mitwirkungspflichten können sich aus dem Leistungsschein
ergeben.
§
4 Leistungsfristen
Nach
Abschluss des Vertrages wird die IT2 Solutions AG mit den vom Kunden
übermittelten Daten für den Kunden und in dessen Auftrag
eine Firmen- und Mitarbeiter-Stammdatei sowie weitere Dateien
einrichten, soweit diese für die Erfüllung der im
Leistungsschein vereinbarten Abrechnungsleistungen erforderlich
sind.
Die
IT2 Solutions AG ist verpflichtet, die im Leistungsschein
vereinbarten Abrechnungsleistungen bis zum dort angegebenen
Abrechnungstermin zu erbringen und die Abrechnungsergebnisse an den
Kunden zu übermitteln.
Der
Kunde ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen
Bewegungsdaten spätestens 5 Arbeitstage vor dem
Abrechnungstermin an die IT2 Solutions AG nach Maßgabe des §
3 zu übermitteln. In den Monaten, in denen die
Abrechnungstermine auf einen gesetzlichen Feiertag oder zwischen
mehrere gesetzliche Feiertage fallen, sind die Bewegungsdaten mit
einer Vorlauffrist von weiteren 5 Arbeitstagen zum
Abrechnungstermin, mithin also insgesamt 10 Arbeitstage vorher,
mitzuteilen, um die rechtzeitige Bereitstellung der
Abrechnungsunterlagen sicherzustellen. Bei nicht rechtzeitigem
Eingang der Bewegungsdaten verschiebt sich der vereinbarte
Abrechnungstermin um den Zeitraum der Verspätung.
Die
IT2 Solutions AG ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes anstelle der geschuldeten Lohnabrechnungen zunächst
Abschlagsabrechnungen zu erteilen. Ein wichtiger Grund liegt z.B.
vor bei Einarbeitung kurzfristiger Gesetzesänderungen,
unvorhergesehenen Personalengpässen auf Grund von Krankheit.
Die Durchführung von Abschlagsabrechnungen ist dem Kunden
unverzüglich mit Bekanntwerden des wichtigen Grundes in
schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen. Die IT2
Solutions AG ist verpflichtet, die vollständige Abrechnung
innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Erstellung der
Abschlagsabrechnungen zu erstellen und dem Kunden bereitzustellen.
Falls
eine von der IT2 Solutions AG einzuhaltende Lieferfrist
überschritten ist, steht dem Kunden nur dann eine Entschädigung
wegen Nichterfüllung zu, wenn bei der IT2 Solutions AG grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgelegen hat.
§
5 Preise, Rechnungen, Zahlungen
Soweit
sich aus dem Leistungsschein nicht etwas anderes ergibt, werden
sämtliche Leistungen der IT2 Solutions AG nach der jeweils
gültigen Preisliste "Optionale Dienstleistungen" oder
durch Nachtragsaufträge / ergänzend beauftragter
"Individueller Zusatzleistungen" zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer abgerechnet.
Die
IT2 Solutions AG stellt ihre Leistungen nach jeder durch den Kunden
freigegebenen Abrechnung bzw. Korrektur in Rechnung. Die Rechnung
ist spätestens eine Woche nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen.
Die
IT2 Solutions AG hat das Recht bei der Vereinbarung wiederkehrender
Zahlungen, die in dem Leistungsschein vereinbarte Vergütung
durch schriftliche oder elektronische Ankündigung unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu ändern.
Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach
Vertragsschluss zulässig und darf die Vergütung des
vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10%
übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung um
mehr als 5% des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes erfolgt,
hat der Kunde das Recht, den Vertrag schriftlich mit einer Frist von
3 Wochen zum Erhöhungszeitpunkt zu kündigen.
Alle
dem Kunden in Rechnung gestellten Beträge sind ohne Skonto oder
Abzüge zahlbar. Der Kunde darf nur mit rechtskräftig
festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegenüber der
IT2 Solutions AG aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen
Gegenforderungen Zahlungen zurückzuhalten. Es sei denn, die
Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
§
6 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche
von der IT2 Solutions AG an den Kunden gelieferte Waren verbleiben
bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum der IT2
Solutions AG.
§
7 Gewährleistung
Die
IT2 Solutions AG gewährleistet, dass ihre Lieferungen und
Leistungen nicht mit Mängeln oder Fehlern behaftet sind, die
den Wert oder die Tauglichkeit des jeweiligen Vertragsgegenstandes
zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
Aufgetretene
Mängel und Fehler sind der IT2 Solutions AG unmittelbar nach
ihrer Feststellung in schriftlicher oder elektronischer Form
nachvollziehbar mitzuteilen.
Gelingt
der IT2 Solutions AG die Beseitigung der angezeigten Mängel
oder Fehler im Rahmen der Nacherfüllung nicht innerhalb von 2
Wochen ab Eingang der Mängelanzeige und schlägt sie auch
innerhalb von 2 Wochen ab Eingang der erneuten Mängelanzeige
des Kunden fehl, so stehen dem Kunden die jeweiligen weitergehenden
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Ergibt
eine Überprüfung, dass kein von der IT2 Solutions AG zu
vertretender Mangel oder Fehler vorgelegen hat, so kann die IT2
Solutions AG eine Aufwandserstattung nach der jeweils gültigen
Preisliste verlangen.
Die
Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
§
8 Haftung und Gefahrübergang
Für
die Haftung der IT2 Solutions AG sowie für die Haftung ihrer
Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gelten –
gleich aus welchem Rechtsgrund - folgende Regelungen:
Die
IT2 Solutions AG haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen
Vorschriften unter Begrenzung der Schadenshöhe auf die
Schäden, die aufgrund der jeweiligen vertraglichen
Vereinbarungen typisch und vorhersehbar sind, a) für Schäden,
die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten oder sonstiger Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen der IT2 Solutions AG oder durch
schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden;(b) für
Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten;(c) soweit ein Fall der Unmöglichkeit oder
des Verzuges vorliegt.
Die
Haftung für Ansprüche aus einer eventuell abgegebenen
Garantie, wegen Arglist oder Rechtsmängeln, für
Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
Im
Übrigen findet eine Haftung nicht statt.
Ein
Mitverschulden des Kunden, z. B. unzureichende Erbringung von
Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder eine
unzureichende Datensicherung sind diesem anzurechnen. Die IT2
Solutions AG haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur,
soweit der Kunde alle üblichen und angemessenen
Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat.
Die
IT2 Solutions AG übernimmt keine Haftung für Verlust von
Daten oder Software oder für Verhinderung des Kunden, die
Service-Leistungen zu nutzen, sofern dies auf Fehler oder Versagen
der Telekommunikations- oder Datenübertragungsanlagen
zurückzuführen ist, ungeachtet der Übertragungsart.
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne der
vorstehenden Haftungsregelung unverzüglich gegenüber der
IT2 Solutions AG schriftlich anzuzeigen oder von ihr aufnehmen zu
lassen, so dass die IT2 Solutions AG möglichst frühzeitig
informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch
Schadensminderung betreiben kann.
Die
Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung an Software oder
Datenträgern, die Software enthalten, welche Gegenstand der
Vereinbarung sind, geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über,
in dem sie sich in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des
Kunden oder einer vom Kunden beauftragten Hilfsperson befindet.
Der
Kunde trägt die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung
von Software, Informationsdateien oder Daten, die dem Kunden über
Telekommunikationswege oder Datenübertragungsanlagen auch auf
elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden.
§
9 Höhere Gewalt
Unvorhergesehene,
unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde
Ereignisse (höhere Gewalt), die die Leistungen der IT2
Solutions AG erschweren oder vorübergehend unmöglich
machen, berechtigen die IT2 Solutions AG, die Erfüllung ihrer
Leistungsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um
eine angemessene Anlaufzeit von längstens 3 Monaten
hinauszuschieben.
Der
höheren Gewalt stehen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks,
Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare
Rohstoffverknappungen sowie alle sonstigen Ereignisse gleich, die
die IT2 Solutions AG nicht zu vertreten hat.
§
10 Geheimhaltung, Datenschutz
Die
IT2 Solutions AG verpflichtet sich, sämtliche ihr im Rahmen
dieses Vertrages übermittelten personenbezogenen Daten im
Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen vertraulich zu
behandeln und sie nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten
Anweisungen des Kunden zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, die
Weitergabe ist zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich oder
aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu geboten.
Sämtliche
Mitarbeiter der IT2 Solutions AG sind in ihren Arbeitsverträgen
und durch gesonderte Erklärung auf die strikte Einhaltung des
Datenschutzes und der Geheimhaltung verpflichtet worden.
Der
Kunde versichert, die gemäß § 4 a des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erforderlichen Einwilligungen zur
Übermittlung personenbezogener Lohnabrechnungsdaten an die
IT2 Solutions AG von den betreffenden Personen zuvor eingeholt zu
haben. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der
Datenübermittlung an die IT2 Solutions AG allein
verantwortlich.
Der
Kunde ist als "Herr der Daten" jederzeit dazu berechtigt,
die Herausgabe der übermittelten personenbezogenen Daten zu
verlangen. Für diesen Fall steht der IT2 Solutions AG kein
Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit mit dem Herausgabeverlangen
ein nicht unerheblicher Zusatzaufwand bei der IT2 Solutions AG
entsteht und die Herausgabe nicht mit einer Beendigung des Vertrages
durch Vertragsablauf oder einer Kündigung aus wichtigem Grund
in Zusammenhang steht, kann die IT2 Solutions AG vom Kunden
verlangen, den so entstehenden Aufwand gem. der jeweils gültigen
Preisliste ersetzt zu bekommen.
Die
IT2 Solutions AG hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt, der für
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist.
Ferner wurde die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der
zuständigen Datenschutzbehörde angezeigt.
Die
IT2 Solutions AG verpflichtet sich, dem Kunden sämtliche für
die gemäß § 4 g Abs. (2) BDSG zu erstellende
Übersicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen.
§
11 Technische und organisatorische Maßnahmen
Die
IT2 Solutions AG hat zur Sicherstellung des Datenschutzes folgende
technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen:
Die
Datenverarbeitung erfolgt durch einen Unterauftragnehmer (§ 12)
mit angeschlossenem Rechenzentrum auf der Grundlage eines mit den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDSG übereinstimmenden
Dienstleistungsvertrages.
Die
Daten werden nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Kunden,
die vor jedem Abrechnungszeitraum erfolgen muss, verarbeitet.
Der
Ausdruck der nach Maßgabe des Leistungsscheins zu liefernden
Dokumente erfolgt auf Laserdruckern bei einem Unterauftragnehmer der
IT2 Solutions AG. Dazu wird die IT2 Solutions AG dem
Unterauftragnehmer über eine sichere Datenleitung eine
Druckdatei übermitteln, die der Drucker ohne eigene
Eingriffsmöglichkeiten verarbeiten wird. Unmittelbar nach dem
Ausdruck werden die ausgedruckten Dokumente nach den Weisungen des
Kunden und der IT2 Solutions AG verpackt und versandfertig gemacht.
Jede Lohnabrechnung wird einzeln in Kuverts verpackt.
Die
versandfertig gemachten Pakete werden mit einem Barcode für ein
Paketverfolgungssystem versehen.
Die
IT2 Solutions AG ist jederzeit berechtigt, die vorstehend
beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
ändern, um sie an die technischen und betrieblichen
Entwicklungen anzupassen. Die IT2 Solutions AG wird den Kunden über
derartige Änderungen informieren.
§
12 Unterauftragnehmer
Die
IT2 Solutions AG bedient sich für die Leistungserbringung
folgender Unterauftragnehmer:
als
Service-Dienstleister im Sinne des § 11 Abs. (1): Die Orga
Gesellschaft für automatische Datenverarbeitung GmbH;
Fiduciastrasse 20; 76227 Karlsruhe.
Sämtliche
Unterauftragnehmer der IT2 Solutions AG sind vertraglich und auf die
strikte Einhaltung des Datenschutzes und der Geheimhaltung
verpflichtet worden.
Die
IT2 Solutions AG ist jederzeit berechtigt, die vorstehend genannten
Unterauftragnehmer auszuwechseln oder weitere Unterauftragnehmer
aufzunehmen, um den technischen und betrieblichen Entwicklungen
Rechnung zu tragen. Die IT2 Solutions AG wird den Kunden über
derartige Veränderungen unterrichten.
§
13 Vertragsdauer und Kündigung
Die
Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate. Sie verlängert sich
automatisch um jeweils weitere 12 Monate, soweit nicht eine
Vertragspartei 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich
gekündigt hat. Abweichende Laufzeiten können sich aus dem
sumarum - Leistungsschein ergeben.
Sofern
dieser Vertrag durch Kündigung endet, wird die IT2 Solutions AG
sämtliche Dokumente, Unterlagen oder Kopien - soweit archiviert
- nach dem vereinbarten Vertragsende und der Erledigung aller
eventuell anfallenden Abschlussarbeiten dem Kunden zur Abholung
bereitstellen. Auf Wunsch des Kunden können die betreffenden
Materialien auch entgeltpflichtig an diesen versandt werden.
Anschließend wird die IT2 Solutions AG sämtliche Daten
und Stammdaten des Kunden löschen. Sollte der Kunde für
einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten die
Leistungen der IT2 Solutions AG nicht in Anspruch genommen haben,
ist diese berechtigt, sämtliche Dokumente, Unterlagen oder
Kopien - soweit archiviert - zu vernichten bzw. sämtliche
gespeicherte Daten und die Stammdaten des Kunden auf dem Rechner zu
löschen.
Wenn
der Kunde seine Verpflichtungen aus den Vereinbarungen, soweit ein
fester Termin genannt, nicht ordnungsgemäß oder
rechtzeitig erfüllt, befindet er sich in Verzug, ohne dass es
einer Mahnung bedarf. Die IT2 Solutions AG ist dann berechtigt, die
Erfüllung aller Vereinbarungen bis zur Sicherstellung der
Leistung des Kunden auszusetzen, die betreffende Vereinbarung ganz
oder teilweise aufzuheben.
Das
Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt
unberührt.
§
14 Verjährung
Die
regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche
gegen die IT2 Solutions AG beträgt 1 Jahr ab Entstehung des
Anspruches und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände,
soweit die Haftung nicht auf Vorsatz beruht.
§
15 Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
§
16 Deutsches Recht
Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche
Vereinbarungen unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht –CISG) ist
ausgeschlossen.
§
17 Gerichtsstand
Wenn
der Kunde ein Vollkaufmann ist, werden sämtliche Streitigkeiten
aus dieser Vereinbarung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
dem Zuständigen Gericht in Hamburg vorgelegt, jedoch mit der
Maßgabe, dass die IT2 Solutions AG berechtigt ist, vor jedem
für eine solche Klage zuständigen Gericht gleichzeitig oder
nicht zeitgleich ein Verfahren gegen den Kunden anzustrengen.
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